Aufgrund des Risikogesetzes kam es im sachenrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu folgenden Änderungen:
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer aufgrund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
Eine Kommentierung der Vorschriften finden Sie auf den Folgeseiten.
Recht der
Sicherungsgrundschuld
von
Dr. Clemens Clemente,
Rechtsanwalt,
4. neu bearb. Aufl., 2008,
RWS Verlag GmbH, Köln,
512 Seiten, geb., 69,00 €
ISBN 978-3-8145-8129-3
Aus der Fachpresse:*
„Clementes Siche-
rungsgrundschuld ist mehr als rundum ge-
lungen.“
* Notar
Dr. Dieckmann in:
BWNotZ 2/2009
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