Aufgrund des Risikogesetzes wurde in § 1193 Abs 2 BGB folgender Satz 2 eingefügt:
"Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig."
Der neu geschaffene § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB besagt, dass eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht mehr zulässig ist.
Absatz 1 des § 1193 BGB bestimmt, dass das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung fällig wird und die Kündigungsfrist 6 Monate beträgt:
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Zur Begründung der Änderung heißt es in dem Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 16/9821) v. 26. Juni 2008 (B. Besonderer Teil, Zu Artikel 6 - neu -, Zu Nummer 8, ( S. 17)):
"In der Praxis wird jedoch vielfach von Absatz 2 der Vorschrift Gebrauch gemacht, wonach die Beteiligten von Absatz 1 Abweichendes vereinbaren können. Üblich sind daher - jedenfalls bei Sicherungsgrundschulden - Vereinbarungen, wonach die Grundschuld sofort fällig sein soll oder wonach sie sofort und fristlos gekündigt werden kann. Wird von einer derartigen Bestimmung Gebrauch gemacht, so kann
dies den Gläubiger in eine schwierige Situation bringen, auf die er nicht eingestellt war. Er gerät zeitlich unter großen Handlungsdruck. Ein zwingendes Erfordernis dafür ist indes, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gläubigers, nicht ersichtlich.Durch Ergänzung von Absatz 2 soll daher, wenn es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelt (§ 1192 Abs. 1a BGB), die Fälligkeit zwingend an das Erfordernis einer vorgängigen Kündigung geknüpft werden. Vereinbarungen über die sofortige Fälligkeit einer Sicherungsgrundschuld werden damit für die Zukunft ausgeschlossen. Ebenso soll ausgeschlossen werden, dass die Grundschuld sofort und fristlos gekündigt werden kann. Vielmehr soll die Kündigung zwingend nur mit einer Frist von sechs Monaten möglich sein. Dies regelt der neue Satz 2."
Den Normzweck wird die Regelung des § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB aus folgenden Gründen nicht erfüllen:
- Der Notar überprüft die Kündigung nicht (vgl. Bundesnotarkammer, Rundschreiben Nr. 23/2008).
- Das Vollstreckungsorgan überprüft die Kündigung ebenfalls nicht. Ihm wird die Fälligkeit mit Erteilung der Vollstreckungsklausel bindend bescheinigt.
- Der Gläubiger erhält regelmäßig eine vollstreckbare Ausfertigung unmittelbar nach der Beurkungung aufgrund einer entsprechenden (formularmäßigen) Anweisung in der Grundschuldbestellungsurkunde.
Recht der
Sicherungsgrundschuld
von
Dr. Clemens Clemente,
Rechtsanwalt,
4. neu bearb. Aufl., 2008,
RWS Verlag GmbH, Köln,
512 Seiten, geb., 69,00 €
ISBN 978-3-8145-8129-3
Aus der Fachpresse:*
„Clementes Siche-
rungsgrundschuld ist mehr als rundum ge-
lungen.“
* Notar
Dr. Dieckmann in:
BWNotZ 2/2009
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